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Denkmalpflege und -schutz
Denkmalpflege ist Pflichtaufgabe der Stadt Geldern
In der Folge des 1980 in Kraft getretenden und zuletzt am 01.06.2022 geänderten Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, hat die Stadt Geldern in ihrem Stadtgebiet rund 288 Denkmäler rechtskräftig in die Denkmalliste eingetragen. Aufgeschlüsselt nach den Ortsteilen stehen heute in
- Geldern 135,
- in Kapellen 56,
- in Lüllingen 5,
- in Pont 15,
- in Veert 26,
- in Vernum und Hartefeld 21
- in Walbeck 30
Denkmäler unter Denkmalschutz.
Die vielfältigen Informationen zum Thema 'Denkmalschutz und Denkmalpflege' haben wir für Sie in den nachstehenden Unterabschnitten sortiert.
Aufgeschlüsselt nach Denkmälergruppen stehen unter Schutz:
- 18 Kirchen und 9 Kapellen
- 15 Heiligenhäuschen, Kapellchen und Wegkreuze
- 5 Windmühlen
- 1 Wassermühle
- 31 Bauernhöfe
- 10 Herrenhäuser
- 2 Villen
- 4 Schulen oder Teile davon
- 1 Bahnhof
- 157 Wohn- und Geschäftshäuser
- 3 Friedhöfe
- 2 Schlösser
- 30 Grabstätten.
Außerdem ist der gesamte Stadtkern Gelderns in den Grenzen der bis 1764 bestehenden Befestigungsanlagen als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen.
Weitere Bodendenkmäler befinden sich im Umfeld der Stadt Geldern, einsehbar im GeoPortal Niederrhein.
Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, heißt das nicht, dass nichts mehr verändert werden darf. Auch die Denkmalpflege ist daran interessiert, dass Denkmäler sinnvoll genutzt werden. Eine "sinnvolle" Nutzung setzt aber den behutsamen Umgang mit einem Baudenkmal voraus. Wie eine behutsame Umnutzung eines Denkmals möglich ist, ist bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geldern zu erfahren.
Um unnötige Planungskosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor jedem geplanten Umbau oder vor jeder Umnutzung eines Denkmals bei der Unteren Denkmalbehörde zu erfragen, was aus denkmalpflegerischer Sicht genehmigt werden kann. Nicht jedes Nutzungskonzept lässt sich in jedem Denkmal verwirklichen. Die Denkmalpflege ist aber bemüht, eine neue Nutzung nach modernen Gesichtspunkten zuzulassen, solange das innere und äußere Erscheinungsbild eines Denkmals nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Jede Veränderung an einem Denkmal ist erlaubnispflichtig und nur in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde möglich.
Der Um- und Ausbau eines Denkmals nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mag im Einzelfall mit höheren Kosten verbunden sein, doch die Vorteile, die der Denkmalbesitzer dadurch erfährt, sind nicht von der Hand zu weisen:
- höhere Wohnqualität und gesteigertes Ambiente
- erhöhte steuerliche Abschreibung
Denkmäler stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit, denn ihnen kommt eine besondere identitätsstiftende Wirkung in unserem Stadtbild zu. Besitzer von Baudenkmälern dürfen stolz sein, einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität der Stadt Geldern zu leisten.
Fördermöglichkeiten:
Gemäß §§ 35 und 36 Denkmalschutzgesetz NRW wird die Pflege von Denkmalen gefördert. Voraussetzung für eine Förderung (Pauschalzuwendung) ist neben der Eintragung in die Denkmalliste und einer denkmalrechtlichen Erlaubnis die Verfügbarkeit der Mittel im öffentlichen Haushalt der Stadt Geldern. Die Antragsunterlagen hierzu sind in zweifacher Ausfertigung bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht jedoch nicht.
Für größere Maßnahmen können mit der Unteren Denkmalbehörde Anträge für das Denkmalförderungsprogramm des Landes NRW gestellt werden. Stichtag für den Antrag bei der Bezirksregierung ist der 1. Oktober des Jahres für das Folgejahr. Die Aufwendungen, die für die bauliche Erhaltung des Denkmals erforderlich sind (förderfähige Kosten), müssen bei Privaten Eigentümern mindestens 20.000,00 € betragen, bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften und bei Gemeinden und Gemeindeverbänden als Eigentümer mindestens 30.000,00 € bis maximal 41.500,00 €, um einen Antrag auf Förderung bei der Bezirksregierung stellen zu können.
Für die Bereitstellung der Fördermittel durch das Land NRW besteht keine Rechtspflicht. Es besteht somit auch kein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Förderung.
Das brauchen Sie
Voraussetzung bzw. notwenigen Unterlagen sind:
1. Ein schriftlichen Antrag nach einem Erörterungsgespräch
2. Erläuterung der denkmalpflegerischen Maßnahmen und Eingriffe in die Denkmalsubstanz
3. Kostenvoranschläge bzw. Kostenangebote
4. Eine Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Geldern
5. Das Gebäude muss ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetztes sein
Denkmalgeschützte Grabsteine
Vor einiger Zeit fand eine Untersuchung statt, welche Grabsteine bzw. Grabstellen denkmalwürdig sind. Nach Abschluss dieser Untersuchung wurde 27 Grabmäler auf dem Gelderner Friedhof als denkmalwert eingestuft und im Sommer 2020 in die Denkmalliste der Stadt Geldern als Baudenkmäler eingetragen. Die Friedhofskapelle der Familie von und zu Hoensbroech steht bereits seit 1995 unter Denkmalschutz.
Um die denkmalgeschützten Grabmäler auf dem Gelderner Friedhof auch für die Bevölerung sichtbarer werden zu lassen, beschloss der Gelderner Bau- und Planungsausschuss Ende 2021, einen Friedhofsflyer (inkl. Rundgang) erarbeiten zu lassen, Anhand dieses Friedhofsflyers werden interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf dem alten Teil des Gelderner Friedhofs die denkmalgeschützten Grabmäler vorgestellt.
Den Friedhofsflyer mit den bedeutenden Denkmälern finden Sie hier.
Formulare und Links:
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis - Baudenkmal
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis - Bodendenkmal
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis - Umgebungsschutz
Information zum Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis
Antrag auf denkmalrechtliche Steuerbescheinigung
Informationen zu § 36 DSchG NRW (Bescheinigung für steuerliche Zwecke)