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Abbruch / Beseitigung von Anlagen
Für die Beseitigung baulicher Anlagen (vollständige Beseitigung) gilt § 62 Absatz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018.
Nicht genehmigungsbedürftig ist hiernach die Beseitigung:
- Anlagen nach Absatz 1 § 62 Absatz 1 BauO NRW 2018
- Freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
- Sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die beabsichtige Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaner über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tagwerkplaner zu überwachen.
In allen Fällen – d.h. auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Dies gilt insbesondere für die sich aus den beigefügten Merkblättern ergebenden Vorschriften des Artenschutzrechtes, des Denkmalschutzrechtes sowie des Abfall- und Bodenschutzrechtes, Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
Dauer des Verfahrens
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige oder fordert Sie im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies mit. Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf einer Monat begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der Anzeige bestätigt hat oder die Mitteilung über die Vollständigkeit/ Mangelfreiheit der Anzeige erfolgt ist.
Hier finden Sie das Antragsformular „Anzeige zur Beseitigung baulicher Anlagen“
Gebühr
Je nach Brutto-Rauminhalt und Verwaltungsaufwand beträgt die Gebühr für die Abbruchgenehmigung inklusive Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung zwischen 50,00 und 1.500,00 €.