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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach den Wohnungseigentumsgesetz

Als Wohnungseigentum wird der Bereich bezeichnet, der Wohnzwecken dient.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bilden Gebäude und Grundstück eine Einheit, so dass z. B. an einer einzelnen Wohneinheit kein Eigentum erworben werden kann. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann aber sogenanntes Sondereigentum geschaffen werden. Das Sondereigentum unterscheidet sich in Gemeinschaftseigentum und Wohnungs- bzw. Teileigentum. Das Gemeinschaftseigentum umfasst dabei die von allen „nutzbaren“ Teile des Hauses wie z. B. Außenwände, Dach oder Ver- und Entsorgungsanlagen.

Als Wohnungseigentum wird der Bereich bezeichnet, der Wohnzwecken dient. Der gewerblich genutzte Teil eines Gebäudes wird dagegen Teileigentum genannt. In beiden Fällen müssen die einzelnen Eigentumsbereiche durch feste Wände und Decken baulich vollkommen abgeschlossen sein. Außerdem muss jede Einheit eine ins Freie oder ins gemeinschaftliche Treppenhaus führende Tür besitzen. Wohnungseigentum setzt zusätzlich voraus, dass eine Kochgelegenheit, ein eigenes WC und ein Wasseranschluss und -abfluss vorhanden sind.

Bei der Eintragung des Sondereigentums ins Grundbuch verlangt das Amtsgericht eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung und eine notarielle Teilungserklärung (Teilungsvertrag). In dieser wird durch den Fachbereich Bauordnung die oben erwähnte Abgeschlossenheit bestätigt.

Hier finden Sie das Antragsformular und die Information zur Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Dauer des Verfahrens

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung kann n der Regel innerhalb von 2 – 3 Wochen erteilt werden.

Gebühr

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 €.