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Anmeldung des Wohnsitzes - Zuzug aus einer anderen Stadt aus dem Inland oder aus einem anderen Land
Wenn Sie aus einer anderen Stadt nach Geldern ziehen, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Personen, die in Ihrem Haushalt leben, nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug in die neue Wohnung anmelden.
Die Anmeldepflicht gilt auch für Nebenwohnungen.
Die Anmeldung muss innerhalb zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird ein Verwarngeld oder eine Geldbuße erhoben. Bitte halten Sie sich an die Anmeldefrist, da Sie ansonsten eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Zur Anmeldung ist die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied im Bürgerbüro erforderlich. Meldepflichtig sind Personen ab 16 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist derjenige meldepflichtig, in dessen Wohnung die Person einzieht. Dies sind in der Regel die Eltern. Bei getrenntlebenden Eltern benötigen wir die Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten oder über das alleinige Sorgerecht.
Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente wie z.B. aktueller Personalausweis und aktueller Reisepass (falls vorhanden) sowie für alle anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden. Bei Kindern ohne Ausweisdokument ist die Vorlage des Familienbuches (Geburtsurkunde) notwendig, gegebenenfalls den Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde).
Im Einzelfall können weitere Dokumente verlangt werden.
Weiterhin muss bei jeder An- bzw. Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz vom Eigentümer bzw. Wohnungsgeber, welcher den Einzug aller Personen bestätigt, vollständig und unterschrieben vorgelegt werden. Die Vorlage eines Mietvertrages alleine ist nicht ausreichend.
Bei Anmeldungen aus dem Ausland müssen alle anzumeldenden Personen im Bürgerbüro anwesend sein.
Ein Ausdruck der gespeicherten Daten wird Ihnen zur Prüfung und als Nachweis ausgehändigt.
Die Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde im Inland ist nicht erforderlich, im Ausland wohl, wenn eine Wohnung aufgegeben wird.
Gebühren fallen bei einer fristgerechten Anmeldung nicht an.
Besonderheiten bei Kindern unter 16 Jahren
Bei An- oder Ummeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung bei Personen unter 16 Jahren ist derjenige meldepflichtig, in dessen Wohnung die Person einzieht. Dies sind in der Regel die Eltern.
- Hier muss bei gemeinsamen Sorgerecht eine Einverständniserklärung (inklusive Kopie des Personalausweises) des jeweils nicht erscheinenden Sorgeberechtigten mitgebracht werden.
- Bei getrenntlebenden Eltern benötigen wir die Einverständniserklärung (inklusive Kopie des Personalausweises) des anderen Sorgeberechtigten oder eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht.
Hinweis für die Staatangehörigkeit der EU/EWR-Staaten
Bei Zuzug aus dem Ausland sind zusätzlich folgende Dokumente erforderlich:
- ledig - Geburtsurkunde
- verheiratet - Eheurkunde
- geschieden - Scheidungsurteil + Eheurkunde
- verwitwet - Sterbeurkunde des Ehegatten
ggf. Übersetzung der Dokumente
Bei Zuzug aus dem Ausland ist die persönliche Vorsprache aller anzumeldenden Personen notwendig.
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung
- Geburtsurkunde bei ledigen Personen
- Eheurkunde bei verheiratete Personen
- Scheidungsurteil + Eheurkunde bei geschiedenen Personen
- Sterbeurkunde des Ehegatten bei verwitweten Personen
- Personalausweis, Reisepass (falls vorhanden), Kinderreisepass bzw. Kinderausweis für alle anzumeldenden Personen.
- Bei Staatsangehörigen der EU bzw. der EWR-Staaten Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, Scheidungsurteil (sieheHinweis)
- ggf. Einverständniserklärung Sorgeberechtigte oder eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht
Hinweise
Einlass nach Termin
Für die Leistungen des Bürgerbüros buchen Sie bitte vorher online einen Termin. Diese können bis zu zwei Monate im Voraus gebucht werden.
Einlass ohne Termin
An der Information können von Montag bis Freitag Leistungen auch ohne Termin in Anspruch genommen werden.
Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf das Abholen von
- Personalausweisen
- Reisepässen
- Führerscheinen
- Gelben Säcken
- Windelsäcken
- und Stammkarten für den ÖPNV.