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Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft, Ökokonto
Eingriffe in Natur und Landschaft führen zu negativen Veränderungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Verbleibende Eingriffsfolgen sind vom Verursacher durch Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft auszugleichen, Art und Umfang richten sich nach dem Ausmaß des Eingriffs.
Mögliche Kompensationsmaßnahmen sind zum Beispiel: Anpflanzung von Baumreihen, Hecken oder Feldgehölzen, Aufforstung mit einheimischen Laubgehölzen, Anlage nicht genutzter Uferrandstreifen oder Brachflächen.
Für Städte besteht im Rahmen der Bauleitplanung auch die Möglichkeit zur Schaffung eines Ökokontos. Das Ökokonto ist ein Instrument zur Bevorratung künftig erforderlich werdender Ausgleichsmaßnahmen. Im Rahmen eines Ökokontos können bereits vor der Realisierung von Eingriffen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Auf das Guthaben des Ökokontos kann dann bei zu kompensierenden Eingriffen (z.B. Bauvorhaben) zurückgegriffen werden („abbuchen"). Die entstandenen Kosten für die Schaffung des Ökokontos werden dann wieder durch den Verkauf von „Ökowertpunkten" refinanziert.
Die nordrhein-westfälische Verordnung über die Führung eines Ökokontos ist am 16. Mai 2008 in Kraft getreten. Sie enthält alle Regelungen zum Verfahren, zu Verantwortlichkeiten und zur Führung.
Rechtliche Grundlagen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG)
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.