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Ausnahme von Verkehrsbeschränkungen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eines Umzuges auf öffentlichen Straßen bzw. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Absperrmaßnahmen im Zuge von Veranstaltungen

Wer kann einen Antrag stellen?

Grundsätzlich kann jede Person oder Gruppierung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eines Umzuges auf öffentlichen Straße bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Absperrmaßnahmen im Zuge von Veranstaltungen stellen.

Hier finden Sie die Vorlage für den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Sie senden uns einen formlosen Antrag zu, rufen zu den Öffnungszeiten an oder vereinbaren einen Termin. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Als zwingende Anlage ist eine grafische Darstellung der Wegstrecke anhand eines Lageplanes beizufügen. Für die Erteilung einer Genehmigung eines Umzuges wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro veranlagt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Absperrmaßnahmen im Zuge von Veranstaltungen wird ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 25 Euro veranlagt.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung für Umzüge auf öffentlichen Straßen bzw. für die Erteilung einer Genehmigung für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind u.a. die §§ 29, 44, 45 der StVO.

Be- und Entladen eines Umzugtransportes

Eine Parkplatzabsperrung ist notwendig, wenn das Be- und Entladen eines Umzugtransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem

  • ein Halte- oder Parkverbot gilt,
  • das Parken (z. B. auf Parkplätzen - auch Seitenstreifen, auf Bewohnerparken, in einer Kurzparkzone) erlaubt ist
  • sich eine Fußgängerzone befindet
  • der Gehweg ganz oder teilweise z. B. durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.

Die zuständige Stelle erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Diese enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich zu kennzeichnen ist. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) aufgestellt werden. Die Halteverbotsschilder können bei der zuständigen Stelle oder bei Fachfirmen (Verkehrstechnik), Speditionen und ggf. beim Betriebshof  ausgeliehen werden.

An öffentlichen Straßen dürfen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reserviert werden.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.