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Datenschutz
Gemäß § 32 a) des Landesdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen müssen öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, eine interne/einen internen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Die/Der Beauftragte unterstützt die Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Sie/Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.