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Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom Grundstückseigentümer erhoben, wenn sein Grundstück von der Anlage erschlossen ist. Die Erhebung richtet sich nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung der Kommune. Ein Grundstück erfährt also eine Wertsteigerung durch die Herstellung einer öffentlichen Anlage. Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Anlage zu 90 % von den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücke zu tragen sind.
Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung erfüllt sind und die Anlage formell der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Vielzahl von Anlagen entwickeln sich über einen sehr langen Zeitraum. Daher kann zwischen dem Ausbau der Anlage und der Abrechnung mit den Anliegern sehr viel Zeit liegen. Für Anlagen, die noch nicht endgültig fertig sind, kann die Stadt von den Grundstückseigentümern Vorausleistungen verlangen, die am Ende verrechnet werden.
Für sämtliche Grundstücke, die von einer Anlage erschlossen sind, müssen Erschließungsbeiträge gezahlt werden.
Die Erhebung erfolgt per Veranlagungsbescheid. Es gibt auch die Möglichkeit, den künftig anfallenden Kanalanschlussbeitrag durch eine Ablösungsvereinbarung abzulösen.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.