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Freistellungsverfahren

Wozu dient das Freistellungsverfahren?

Die Errichtung oder Änderung von kleinen und mittleren Wohngebäuden (bis 22 Meter Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude (z.B. Fahrradschuppen) und –anlagen (z.B. Zäune) bedarf keines Baugenehmigungsverfahrens, wenn sich dass Gebäude im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und diesem entspricht. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein. Für ein solches Bauvorhaben kann die Freistellung vom Baugenehmigungsverfahren beantragt werden.

Wenn die Stadt Geldern nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn mitteilt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll., kann mit dem Bau begonnen werden. Eine solche Mitteilung wird z.B. verfasst, wenn das Vorhaben dem Bebauungsplan nicht in allen Punkten entspricht, aber auch, wenn die Bauvorlagen nicht vollständig oder mangelhaft sind.

Aber auch der Bauherr selbst kann beantragen, dass für sein Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet wird. Ohne die sich daraus ergebende Baugenehmigung könnte er bei einer Änderung des Bebauungsplanes gezwungen sein, sein nicht vollendetes Bauvorhaben zu stoppen oder abzureißen.

Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann, wenn eine solche Freistellung wie oben beschrieben nicht erteilt wird auch als Bauantrag weiterbehandelt werden.

Gebühr

Im Freistellungsverfahren werden im Regelfall keine Gebühren erhoben. Für die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fallen Gebühren in Höhe von 50,00 € an.

Fristen

Mit dem Bau kann begonnen werden, wenn die Stadt Geldern nicht innerhalb eines Monats mitteilt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Ist diese der Fall, gelten die Fristen für Baugenehmigungsverfahren.