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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung
Die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dient der Sicherung des Lebensunterhalts, wenn dieser nicht oder nicht vollständig durch Ihr Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit der/dem nicht getrenntlebenden Partner*in sichergestellt werden kann.
Für folgende Personen kommt die Grundsicherung infrage:
- Sie haben die Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und der Rententräger hat festgestellt, dass sie voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind oder
- Sie arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Zum Einkommen gehören unter anderem Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
In welcher Höhe Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- ggfs. anfallende Mehrbedarfe (z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
- ggfs. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
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