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Hilfe für Blinde und Gehörlose
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „Bl" eingetragen.
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat der Antragstellung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit können ebenfalls Leistungen erhalten und beantragen.
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband Rheinland in 50663 Köln.
Für eine zügige und reibungslose Antragsbearbeitung hält der Bereich Arbeit und Soziales in Ihrem Interesse die notwendigen Antragsformulare bereit und leitet diese nach Antragstellung an den Landschaftsverband Rheinland weiter.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen, im Flyer finden Sie die aktuellen Leistungen.