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Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben Waren verkauft oder ankauft und/oder Dienstleistungen anbietet oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Reisegewerbe hat nicht mit einer Reisebürotätigkeit zu tun.
Die Ladenschlusszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz gelten auch im Reisegewerbe.
Voraussetzungen
- gewerbliche und persönliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Abteilung für Zahlungsabwicklung, Vollstreckung und Steuern
Die Annahme und abschließende Bearbeitung des Antrages ist erst möglich, nachdem alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.