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Schwerbehindertenparkausweise, -Plätze
Für Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blinde (Merkzeichen „B“) kann ein besonderer Parkausweis ausgestellt werden. Sofern in zumutbare Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, wird damit gestattet,
- im eingeschränkten Halteverbot und im Bereich eines Zonenhalteverbots bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich einen Zonenhalteverbotes die zugelassene Parkzeit zu überschreiten,
- in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Beschränkung zu parken,
- auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken und
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr dabei zu behindern.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese Parkmöglichkeit darf mit allen Kraftfahrzeugen genutzt werden.
Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls ein Parkausweis ausgestellt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- akutelles Lichtbild
Gebühr
Die Ausstellung einen Parkausweises für Behinderte ist gebührenfrei.
Hinweise
Einlass nach Termin
Für die Leistungen des Bürgerbüros buchen Sie bitte vorher online einen Termin. Diese können bis zu zwei Monate im Voraus gebucht werden.
Einlass ohne Termin
An der Information können von Montag bis Freitag Leistungen auch ohne Termin in Anspruch genommen werden.
Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf das Abholen von
- Personalausweisen
- Reisepässen
- Führerscheinen
- Gelben Säcken
- Windelsäcken
- und Stammkarten für den ÖPNV.