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Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung der Kinder oftmals unter erschwerten Bedingungen und kann auch ein „Drahtseilakt“ sein. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht regelmäßig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Grundsätzlich können Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem gesetzlich vorgegebenen monatlichen Mindestunterhalt.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2024
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 230,00 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro
Voraussetzungen
Ein Kind hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- es bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt und
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden oder
- der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen von mindestens 600,00 € brutto.
Zahlt der andere Elternteil regelmäßig Unterhaltszahlungen unter dem Unterhaltsvorschuss oder erhält das Kind Waisenbezüge, werden diese als Einnahme berücksichtigt.
Bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren können zusätzlich bestimmte Einnahmen angerechnet werden. Hierzu zählen unter anderem
- eigene Einkünfte aus Vermögen (über 120 Euro jährlich)
- anteilige Einnahmen aus einem Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis.
Ausschluss von Leistungen
Eine Zahlung von Unterhaltsvorschuss kommt nicht in Betracht, wenn
- Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet sind,
- das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Weitere Informationen zu Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zum Schnell-Check (Onlineantrag) kommen Sie hier.
Antragsmöglichkeiten
Die Unterlagen zur Antragstellung finden Sie unter Downloads. Alternativ können Sie sich per Email an soziales@geldern.de oder telefonisch melden. Ihnen werden dann die Antragsunterlagen postalisch zugeschickt.
Nora Wiesner
Buchstaben: A-G (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-614
Telefax: 02831 398-130
Gabriel Pasquesi
Buchstaben: M, Q-Z (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-671
Telefax: 02831 398-130
Tanja Theißen
Buchstaben: H-L, N-P (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-617
Telefax: 02831 398-130
Wenn Sie einen Termin buchen möchten, können Sie dies bequem über Termin online erledigen.
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss werden folgende Dokumente benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Pass des alleinerziehenden Elternteils
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel oder Registerschein
- gegebenenfalls Scheidungsurteil einschließlich Protokoll
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Sorgerechtserklärung
- gegebenenfalls Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt (bei verheirateten Paaren)
- gegebenenfalls Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung
- Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Bezug zusätzlich einen vollständigen und aktuellen Bescheid des Jobcenters
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich eine Schulbescheinigung bzw. nach Beendigung der Schule Einkommensnachweise
Downloads
Ergänzung zum Antragsformular für Kinder ab 12 bis 17 Jahren