Inhalt
Veranstaltungen auf den LED-Tafeln
Die Stadt Geldern betreibt an den Ortseingängen auf der Weseler Straße (Bild 1), Krefelder Straße (Bild 2) und am Harttor (Bild 3) digitale LED-Walls und am Markt ein LED-Display. Auf diesen veröffentlicht die Stadt aktuelle Informationen und Termine.
Zusätzlich bietet die Stadt Veranstaltenden an diesen stark frequentierten Orten die Möglichkeit auf eigene Veranstaltungen in Geldern, die öffentlich zugänglich und von einem erwartbar größeren öffentlichen Interesse sind, hinzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine Anzeige besteht nicht.
Kriterien für Werbende
- Veranstaltungsmeldung mit Unterschrift
- fertiges, digitales Veranstaltungsposter im JPEG- oder PDF-Format
- Querformat: Breite 1920 x Höhe 1080 Pixel
- qualitativ hochwertige Fotos oder Grafiken
- Nur Angabe wichtiger Basisinfos (Schrift in Mindestgröße von 20 Pixeln): Titel der Veranstaltung, Ort, Datum, Uhrzeit, gegebenenfalls Angaben zum Eintritt und wo Karten erworben werden können. Aus Verkehrssicherheitsgründen müssen diese schriftlichen Angaben kurzgefasst sein.
Die Veranstaltungsmeldung und die Veranstaltungsplakate, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sollten spätestens 5 Tage vor dem gewünschten Anzeigedatum an kerstin.keens@geldern.de gesendet werden.
Kosten
- Die Kosten für alle LED-Tafeln liegen für Gelderner Vereine, Einrichtungen und Institutionen bei 100 Euro pro Veranstaltung. Durch Sponsoren können wir die Kosten dafür geringhalten. Jede 5. Werbungim Zeitraum eines Kalenderjahres ist dabei kostenfrei. Die von uns angebotene Mindest-Laufzeit liegt für Gelderner Vereine, Einrichtungen und Institutionen bei zwei Wochen und einem durchschnittlichen Durchlauf von über 200 Abspielungen pro Tag, wenn die vorstehenden Kriterien erfüllt und der Vertrag unterschrieben bei uns vorliegt. Wir präsentieren die Veranstaltung auch gern länger, wenn die Durchlaufzeit aller Meldungen dies zulässt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ende der Anzeige.
- Die Kosten für alle LED-Tafeln liegen für kommerzielle Anbieter bei 250 Euro pro Veranstaltung und pro Woche. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ende der Anzeige.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der LED-Tafeln
§ 1 LED-Tafeln
Die Stadt Geldern bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen die Möglichkeit, auf LED-Tafeln auf Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich und von einem erwartbar größeren öffentlichen Interesse sind, hinzuweisen.
§ 2 Einsenden von Veranstaltungsplakaten
(1) Anzeigen mit Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind nicht zulässig und werden nicht veröffentlicht. Untersagt ist insbesondere das Einsenden von Inhalten, die
- Rechte Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, sonstige Schutzrechte) verletzen,
- pornografisch, sittenwidrig oder in sonstiger Weise als anstößig einzuordnen sind,
- verfassungsfeindlicher oder extremistischer Art oder von verbotenen Gruppierungen stammend,
- strafbar, insbesondere volksverhetzend oder beleidigend sind
- unsachlich oder unwahr sind
- lediglich zum Zweck der Verbreitung eines politischen, weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses eingestellt werden
- Produkte oder Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken anbieten oder dafür unmittelbar werben
- Soft- oder Hardware beeinträchtigen, beschädigen oder zerstören können, insbesondere Viren oder sonstige Schadsoftware enthalten.
(2) Die Stadt behält sich vor, einzelne Inhalte nach freiem Ermessen von der Veröffentlichung auszuschließen.
§ 3 Urheberrechte an Inhalten
Veranstaltende räumen der Stadt an den von ihnen eingesandten Plakaten das räumlich und zeitlich auf die Dauer der Anzeige beschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht ein.
§ 4 Haftung der Einsendenden
Veranstaltende sind für die von ihnen eingesandten Inhalte verantwortlich. Die Einsendenden stellen die Stadt von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Stadt wegen der Verletzung von Rechten durch Inhalte der Einsendenden geltend machen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf Bearbeitungen der Inhalte durch die Stadt. Die Einsendenden sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Stadt in diesen Fällen durch die Inanspruchnahme durch Dritte entsteht. Hierzu zählen auch Kosten der Rechtsverfolgung.
§ 5 Haftung der Stadt
(1) Die Stadt haftet nicht für kurzfristige technische Störungen. Bei Nichteinhaltung der zugesagten Anzeigenzeit, verringert sich der Rechnungsbetrag entsprechend. Die Stadt haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen, sowie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen oder des gesetzlichen Vertreters der Stadt.
(2) Die Stadt behält sich vor, dass aus wichtigen Gründen Informationen oder Warnungen exklusiv für einen bestimmten Zeitraum angezeigt werden, so dass dann für diese Zeit die Veranstaltung nicht angezeigt wird. Ist die Anzeige nur kurzfristig, erfolgt keine Entschädigung. Bei Nichteinhaltung der zugesagten Anzeigenzeit, verringert sich der Rechnungsbetrag entsprechend.