Inhalt

Vorkaufsrecht

1. Öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte

Nach § 24 BauGB steht der jeweiligen Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken in den folgenden Fällen ein allgemeines Vorkaufsrecht zu:
- an im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Flächen,
- an allen Grundstücken in förmlich ausgewiesenen Umlegungs-, Sanierungs- oder Erhaltungsgebieten,
- für unbebaute Flächen, die im Flächennutzungsplan als Wohngebiete ausgewiesen sind,
- auf unbebauten Grundstücken in Wohngebieten im Innenbereich außerhalb eines Bebauungsplans sowie
- in Überschwemmungsgebieten.

Die Gemeinde kann zudem durch entsprechende Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht für alle unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes begründen oder für solche Flächen, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (vgl. § 25 BauGB).

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Somit kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht auch nur für Teilflächen ausüben, wenn nur diese Teilflächen dem öffentlichen Zweck zugeführt werden sollen.